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Satzung der Stadtteilgenossenschaft Gaarden eG

§ 1 Name und Sitz
(1) Die Genossenschaft heißt „Stadtteilgenossenschaft Gaarden eG“; Sitz ist in Kiel.
(2) Die Genossenschaft befasst sich mit dem Betrieb des Mehrgenerationenhauses in Gaarden und der Förderung weiterer gemeinwesenorientierter Initiativen.
(3) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
(4) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen.

§ 2 Zweck und Gegenstand
(1) Die Genossenschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. Abgabenordnung. Die Genossenschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern dient zur Förderung der gemeinnützigen Bestrebungen ihrer Mitglieder. Die Mittel der Genossenschaft dürfen nur für gemeinnützige Zwecke entsprechend dieser Satzung verwendet werden.
(2) Zweck der Genossenschaft ist die auf den Stadtteil Gaarden bezogene Förderung der Bildung und Erziehung, Jugendhilfe und Integration, durch die Bereitstellung von Informations-, Lern- und Lehrmaterialien, die Förderung von deren Erstellung, die Durchführung oder Unterstützung von Informations- oder Lehrveranstaltungen.
Weiter soll durch die Bereitstellung von Informationen und Hilfen, wie z.B. Hausaufgabenhilfe zur Willens- und Charakterbildung junger Menschen beigetragen werden.
(3) Die konkreten Projekte der Genossenschaft sind der Betrieb einer ca. 100m² großen Indoor-Spielfläche, die Durchführung einer offenen Hausaufgabenhilfe und der Betrieb einer Galerie in den übrigen Gemeinschaftsflächen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Genossenschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Genossenschaft erhalten.

§ 3 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung
(1) Der Geschäftsanteil beträgt Euro 150. Er ist sofort in voller Höhe zu entrichten.
(2) Die Mitglieder können bis zu 10 Geschäftsanteile übernehmen.
(3) Der gesetzlichen Rücklage ist der Anteil am Jahresüberschuss zuzuführen, der der möglichen Zuführung zur freien Rücklage im Sinne des § 58 Nr. 7 a) Abgabenordnung entspricht. Die Zuführung erfolgt bis mindestens 10 % der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
(4) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(5) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung.
(6) Ansprüche auf Auszahlung von Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
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