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§ 4 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wenn mindestens 1/10 der Mitglieder diese einfordert.
(2) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Einladung muss mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung durch den Vorstand abgesendet werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Benachrichtigungen der Mitglieder können auch per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgen.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und Personengesellschaften benennen schriftlich ihre stimmberechtigte Vertretung in der Generalversammlung.
(5) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.
(6) Die Generalversammlung beschließt eine Geschäftsordnung. Darin kann eine virtuelle Mitgliederversammlung zur Vorbereitung der Generalversammlung vorgesehen werden.
(7) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
(8) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates, die entweder persönlich Mitglied der Genossenschaft sind oder die von den Mitgliedern der Genossenschaft, die juristische Personen oder Personengesellschaften sind, als Vertreter benannt sind. Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Amtszeit des Aufsichtsrates beträgt zwei Jahre.
(9) Die Generalversammlung darf keine Gewinnverteilung an die Mitglieder beschließen.

§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen und entscheidet gemeinsam. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Amtsdauer des Vorstandes, wobei die Amtszeiten von Vorstand und Aufsichtsrat sich überlappen sollen.
(2) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.
(3) Dienstverträge werden vom Aufsichtsrat mit den Vorstandsmitgliedern im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung abgeschlossen.
(4) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für die Aufstellung des Wirtschaftsplans, für außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert € 10.000 übersteigt, bei wiederkehrenden Leistungen (Dauerschuldverhältnisse, z.B. Miet- oder Arbeitsverträge) berechnet für die Frist bis zur möglichen Vertragsbeendigung sowie für Geschäftsordnungsbeschlüsse. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.

§ 6 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.
(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung.

§ 7 Mitgliedschaft, Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung
(1) Mitglied können natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften werden, die sich den in § 2 beschriebenen Zwecken und Gegenstand der Genossenschaft verpflichtet fühlen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr zum Schluss des Geschäftsjahres.
(3) Mitglieder, die die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden,
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.
(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen sechs Wochen nach Absendung Widerspruch eingelegt werden. (Ausschlussfrist). Über den Widerspruch entscheidet die Generalversammlung.Erst nach der Entscheidung der Generalversammlung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung.
(6) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.

§ 8 Auflösung, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt nach dem Genossenschaftsgesetz mit der Maßgabe, dass kein Mitglied mehr zurückerhalten darf, als es Einzahlungen auf den Geschäftsanteil geleistet hat.
(2) Bei Auflösung der Genossenschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Genossenschaft, das nicht nach Abs. 1 verteilt werden kann, an
die Arbeitsloseninitiative Kiel e.V. und an Unicef-Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 9 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen erfolgen unter der Firma der Genossenschaft in den „Kieler Nachrichten“.

 

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